Verjährung von Retrozessionsansprüchen: quellenbeschränkte Notiz

Die Quelle enthält keine materiellen Verjährungsfristen. Diese quellenbeschränkte Notiz zeigt, welche Zeitdimension Abegglen tatsächlich behandelt: rückwirkende Verzichte, gestaffelte Offenlegung, Frageobliegenheit und jährliche Bandbreiten.

09. Februar 20264 Min. LesezeitVon LegaFund Research
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Wichtige Einschränkung (Scope)#

Die vorgelegte Quelle enthält keine Darstellung der Verjährungs-/Verwirkungsordnung für Retrozessionsansprüche (z.B. anwendbare Fristen, Beginn, Unterbrechung, Stillstand oder dogmatische Einordnung des Anspruchs für Verjährungszwecke). Diese Punkte sind daher not in source und werden in dieser Notiz nicht behandelt.

Der Beitrag thematisiert jedoch mehrere zeitbezogene Aspekte, die in Retrozessionsstreitigkeiten praktisch häufig relevant werden (insbesondere dort, wo Verzichts- und Informationslage über die Zeit entwickelt wurden). Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf diese Aspekte. [Abegglen pp. 10–11]

Wo «Verjährung» in der Quelle auftaucht#

Eine materielle Diskussion der Verjährung findet sich im Text nicht; erkennbar ist lediglich eine bibliografische Nennung von Literatur zur «Herausgabepflicht und Verjährungspraxis» im Rahmen des Literaturüberblicks. [Abegglen p. 4]

Zeitdimension, die der Beitrag tatsächlich behandelt: (explizit) rückwirkender Verzicht#

Als zentrale Neuheit des Jahres 2024 hebt Abegglen hervor, dass das Bundesgericht erstmals einen explizit rückwirkenden Retrozessionsverzicht in AGB beurteilte, der im Rahmen eines Repapering eingeführt wurde und einen Verzicht auf «future and past Trailer Fees» vorsah. [Abegglen p. 11] Sowohl die Vorinstanz (Handelsgericht Zürich) als auch das Bundesgericht erachteten diesen ausdrücklich vereinbarten nachträglichen Verzicht im geschilderten Kontext als zulässig und gültig. [Abegglen p. 11] Damit wird deutlich, dass Retrozessionsstreitigkeiten in der Praxis häufig «zeitgeschichtet» sind: Massgeblich können spätere Vertragsrevisionen (Repapering) und deren Dokumentation sein, nicht nur die ursprüngliche Vertragslage. [Abegglen p. 11]

Zeitlich gestaffelte Offenlegung: Factsheets und nachträgliche Bandbreitenangaben#

Abegglen berichtet zudem von einem Entscheid des Genfer Appellationsgerichts, der über die explizite Rückwirkung hinausgeht und einen Verzicht inhaltlich auch ohne ausdrückliche Rückwirkungsformel als wirksam behandelte. [Abegglen p. 11] In der dargestellten Konstellation enthielten die AGB 2009 zwar eine Verzichtsklausel, die Bandbreiten waren damals aber nicht klar offengelegt; die Bank ergänzte die Prozentbandbreiten erst 2012 in einem separaten «Remuneration factsheet» und später (2018) in den AGB selbst. [Abegglen p. 11] Das Genfer Appellationsgericht stützte die Wirksamkeit des Verzichts nach Abegglens Darstellung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben darauf, dass die Kundin spätestens ab 2012 wusste, dass die Angaben 2009 unklar waren, aber nicht reagierte. [Abegglen p. 11] Dies ist keine Verjährungsanalyse; es zeigt jedoch, weshalb in Retrozessionsfällen die Chronologie von Offenlegung, Kenntnis und Reaktion bereits vorgelagert zentral werden kann. [Abegglen p. 11]

Frageobliegenheit und zeitlicher Bezug der Nachfrage#

Ein weiterer zeitbezogener Aspekt betrifft Nachfragen des Kunden. Abegglen berichtet, dass das Bundesgericht im Februar 2024 anerkannte, die genaue Höhe der Retrozessionen könne durch Nachfrage ermittelt werden; dem Kunden stehe zu, vor oder nach einer Investition genauere Informationen zu verlangen. [Abegglen p. 11] Abegglen interpretiert dies als Annäherung an eine (gewisse) Frageobliegenheit, was insbesondere dann relevant wird, wenn Kunden später die Ungültigkeit eines früheren Verzichts mit dem fehlenden Wissen um das Quantum begründen. [Abegglen p. 11] Aus der praktischen Sicht folgt, dass Institute dokumentieren sollten, wann und wie Kunden auf diese Nachfragemöglichkeit hingewiesen wurden und wie zusätzliche Informationen bereitgestellt werden konnten. [Abegglen p. 11]

Periodizität: Jährliche Bandbreiten als Bestandteil der Verzichtsarchitektur#

Die vom Bundesgericht akzeptierte «industrieübliche Offenlegung» enthält nach Abegglen eine ausdrückliche zeitliche Dimension: Bandbreiten werden regelmässig als Prozentbandbreiten des Anlagevolumens «auf Jahresbasis» ausgewiesen (und bei Vermögensverwaltung zusätzlich im Verhältnis zu den verwalteten Vermögenswerten). [Abegglen p. 10] Das Bundesgericht akzeptierte diese Vorgehensweise im Februar 2024 und lehnte überzogene, fondsgenaue Vorab-Offenlegungen ab, u.a. mit dem Argument der praktischen Unmöglichkeit und der drohenden Informationsflut. [Abegglen p. 10]

Was ausserhalb der Quelle bleibt#

Die folgenden Punkte sind not in source und werden nicht behandelt:

  • konkrete Verjährungsfristen für Retrozessionsansprüche;
  • verjährungsrechtliche Qualifikation des Anspruchs;
  • Unterbrechung/Stillstand, Kenntniserfordernisse, Beweisfragen;
  • Zusammenspiel von Verjährung mit Verzicht/Repapering.

Informationspflicht vor Vertragsschluss und zeitliche Periodisierung#

Abegglen betont im Zusammenhang mit der bundesgerichtlichen Beurteilung der Offenlegung, dass die relevanten Informationen vor Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags mitzuteilen sind. Gerade deshalb weist er darauf hin, dass fondsgenaue Angaben ex ante praktisch nicht möglich wären (weil nicht bekannt ist, welche Fonds im Mandat eingesetzt werden) und eine enorme Informationsflut auslösen würden. [Abegglen p. 10] Vor diesem Hintergrund wird die zeitliche Dimension der Offenlegung konkret: Bandbreiten werden nach Abegglens Darstellung typischerweise als Prozentbandbreiten des Anlagevolumens «auf Jahresbasis» ausgewiesen (und bei Vermögensverwaltung zusätzlich im Verhältnis zu den verwalteten Vermögenswerten). [Abegglen p. 10]

2024 als zeitlicher Bezugspunkt und Fortentwicklung im Aufsichtsrecht#

Abegglen bezeichnet 2024 als besonders wichtiges Jahr der bundesgerichtlichen Retrozessionsjudikatur. Er hebt die Klärung der Verzichtsanforderungen (inkl. «Eckwerte»), die Nicht-Ungewöhnlichkeit von Verzichtsklauseln sowie die Bejahung einer (gewissen) Frageobliegenheit hervor und hält zugleich fest, dass die Execution-Only-Frage offen bleibt. [Abegglen pp. 11–12] Er verweist zudem auf das FINMA-Rundschreiben 2025/2 zu Verhaltenspflichten nach FIDLEG/FIDLEV (Art. 26 FIDLEG) und äussert die Erwartung, dass dieses im Sinne der Einheit der Rechtsordnung im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angewandt wird. [Abegglen p. 12]

References#

  • Abegglen p. 4
  • Abegglen p. 10
  • Abegglen p. 11

Regulatory notice#

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In dieser Serie

Retrozessionen im Schweizer Recht

Teil 4 von 6
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