Am 22. März 2006 entschied das Schweizerische Bundesgericht zum ersten Mal, dass Retrozessionen den Bankkunden gehören. Das Urteil löste eine Debatte aus, die bis heute andauert. Was es nicht ausgelöst hat, ist eine Welle von Rückforderungen.
Zwanzig Jahre später ist die Bilanz ernüchternd: Die Rechtslage wurde in vier weiteren Urteilen geschärft. Die strafrechtliche Relevanz wurde bestätigt. Die Verjährungsfrist auf zehn Jahre festgesetzt. Und doch haben die meisten betroffenen Anleger nie einen Franken zurückbekommen.
Dieser Beitrag untersucht, warum — und ob sich das 2026 ändern könnte.
Die Zahlen#
CHF 4,2 Milliarden — so viel generierten Schweizer Banken allein im Jahr 2012 durch Retrozessionen. Das entspricht 12,4 Prozent der gesamten Wertschöpfung im Bankensektor. Hochgerechnet auf die zwanzig Jahre seit dem ersten Urteil ergibt sich eine Grössenordnung, die im zweistelligen Milliardenbereich liegt.
Über den tatsächlich zurückgeforderten Anteil gibt es keine verlässlichen Zahlen. Branchenbeobachter schätzen, dass er im niedrigen einstelligen Prozentbereich liegt. Einzelne Banken haben nach dem Urteil von 2012 freiwillige Rückzahlungen vorgenommen — aber die Mehrheit hat, wie die NZZ im Oktober 2019 berichtete, «seit Jahren geblockt».
Warum die Banken blocken können#
Die Strategie der Banken ist rational und effektiv:
1. Verzichtserklärungen: Nach dem ersten Urteil von 2006 haben die meisten Banken Verzichtserklärungen in ihre Verträge aufgenommen. Ob diese wirksam sind, ist eine Einzelfallfrage. Das Bundesgericht verlangt, dass der Kunde konkret über die Höhe des Verzichts informiert wurde. Viele Banken haben lediglich pauschale Klauseln verwendet — ob das genügt, ist umstritten und müsste im Einzelfall gerichtlich geklärt werden. Genau das ist der Punkt: Die Klärung erfordert ein Verfahren, und ein Verfahren kostet Geld.
2. Informationsasymmetrie: Der Anleger weiss in der Regel nicht, wie viel an Retrozessionen geflossen ist. Diese Information liegt bei der Bank. Die Herausgabe erfordert ein Auskunftsbegehren, das die Bank verzögern oder bestreiten kann.
3. Prozesskostenrisiko: Ein Verfahren über CHF 200'000 Retrozessionen kann Verfahrenskosten von CHF 40'000 bis 100'000 generieren. Im Falle einer Niederlage trägt der Kläger die eigenen und die gegnerischen Kosten. Das ist ein Risiko, das die meisten Anleger nicht eingehen — besonders, weil sie über die Erfolgsaussichten im konkreten Fall keine Sicherheit haben.
Die Banken setzen darauf, dass die Kombination aus Verzichtserklärung, Informationsasymmetrie und Prozesskostenrisiko ausreicht, damit der Anleger aufgibt, bevor er angefangen hat. Bisher geht diese Rechnung auf.
Was sich verändert hat#
Drei Entwicklungen verschieben die Balance:
Die Strafrechtliche Komponente (2018)#
Mit BGE 144 IV 294 hat das Bundesgericht klargestellt, dass die Nichtherausgabe von Retrozessionen den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB erfüllen kann. Das ist nicht mehr nur ein zivilrechtlicher Streit um Geld — es ist potenziell ein Straftatbestand. Diese Dimension wurde in der öffentlichen Debatte bisher wenig beachtet, könnte aber regulatorischen Druck erzeugen.
Prozessfinanzierung als Durchsetzungsinstrument#
Seit 2004 ist die gewerbliche Prozessfinanzierung in der Schweiz zulässig. Im Non-Recourse-Modell übernimmt ein Dritter das gesamte Kostenrisiko des Verfahrens. Der Anleger kann seinen Anspruch durchsetzen, ohne eigenes Geld zu riskieren. Dieses Modell war bisher im Bereich der Retrozessionen kaum verbreitet — spezialisierte Anbieter wie LegaFund AG in Zürich beginnen, diese Lücke zu schliessen.
Die Logik ist bestechend: Das Bundesgericht hat den Anspruch bestätigt. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre. Das einzige, was den Anleger hindert, ist das Kostenrisiko — und genau das kann die Prozessfinanzierung eliminieren.
Technologiegestützte Analyse#
Die Prüfung, ob und in welcher Höhe Retrozessionen geflossen sind, erforderte bisher aufwändige manuelle Arbeit: Vertragsanalyse, Depotauszüge, Fondsgebührenstrukturen. Neue Technologien — von datengetriebener Vertragsanalyse bis zu KI-gestützter Dokumentenauswertung — können diesen Prozess erheblich beschleunigen und auch Ansprüche wirtschaftlich durchsetzbar machen, die bisher als zu klein galten.
Wer betroffen ist#
Potenziell jeder Anleger, der in den vergangenen zehn Jahren ein Vermögensverwaltungsmandat bei einer Schweizer Bank oder einem unabhängigen Vermögensverwalter hatte. Laut Bundesgericht ist der Herausgabeanspruch auch bei konzerninternen Retrozessionen gegeben. Offen ist, ob der Anspruch auch bei reinen Anlageberatungsmandaten (ohne Vermögensverwaltung) besteht — das Handelsgericht Zürich hat 2017 in einem obiter dictum auch dies bejaht (HG 150054).
Allein in Deutschland schätzt man die Zahl der betroffenen Bankkunden mit Schweizer Konten auf mindestens 120'000 — basierend auf der Zahl der Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit dem Steuer-CD-Skandal.
Fazit#
Zwanzig Jahre nach dem ersten Bundesgerichtsurteil ist die Rechtslage klarer denn je — und die Durchsetzungsquote niedriger als sie sein müsste. Die Banken profitieren davon, dass die meisten Anleger das Kostenrisiko eines Verfahrens scheuen.
Prozessfinanzierung kann dieses Gleichgewicht verändern. Wenn der Anleger kein eigenes Geld riskiert, fällt das stärkste Argument für das Nichtstun weg. Die Frage ist nicht mehr, ob die Ansprüche bestehen — das hat das Bundesgericht beantwortet. Die Frage ist, ob genug Anleger bereit sind, sie durchzusetzen, wenn das Kostenrisiko wegfällt.
Die nächsten Jahre werden zeigen, ob die Kombination aus gefestigter Rechtsprechung, strafrechtlicher Relevanz und verfügbarer Prozessfinanzierung die Dynamik verändert, die seit zwanzig Jahren zugunsten der Banken läuft.
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