Retrozessionen: Timeline der Bundesgerichtspraxis und Rechtsfolgen

Vom ersten Leitentscheid (2006) über den informierten Verzicht (2011) bis zu den Klarstellungen 2024 zu «Eckwerten», industrieüblicher Offenlegung und rückwirkenden AGB-Verzichten: Diese Timeline zeigt, was geklärt ist und was offen bleibt.

18. Januar 20264 Min. LesezeitVon Amadeus Romeo
RetrozessionenSwiss Banking LawConflict of InterestFIDLEG
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Fokus und Abgrenzung#

Diese Notiz zeichnet anhand von Abegglen die wichtigsten bundesgerichtlichen Leitplanken zur Retrozessionsproblematik nach und fasst die im Beitrag hervorgehobenen Rechtsfolgen zusammen. [Abegglen pp. 1, 9–11]

2006: Ausgangspunkt — Herausgabepflicht gestützt auf Art. 400 OR#

Abegglen verortet den Beginn des «Evergreen-Themas» bei der bundesgerichtlichen Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR auf Drittzahlungen für Zuführung von Kundschaft und Vermittlung von Kommissionserträgen (Finder’s Fees und Retrozessionen): Solche Zahlungen seien vom Empfänger dem Auftraggeber abzuliefern. [Abegglen p. 1] Er weist später darauf hin, dass dieses erste höchstgerichtliche Retrozessionsurteil im Jahr 2006 erging. [Abegglen p. 11] Als Rechtsfolge steht damit eine zivilrechtliche Ablieferungspflicht für bestimmte Drittentschädigungen im Raum, deren Anknüpfungspunkt der innere Zusammenhang mit der Auftragsausführung ist (nicht zwingend eine nachweisbare Pflichtverletzung oder ein konkreter Schaden). [Abegglen pp. 1–2]

2011: Informierter Verzicht — keine pauschale Klausel ohne nähere Angaben#

Abegglen erinnert daran, dass das Bundesgericht im Jahr 2011 festhielt, es genüge mit Blick auf potenzielle Interessenkonflikte nicht, wenn der Kunde pauschal, d.h. ohne nähere Angaben, auf die Herausgabe verzichtet. [Abegglen p. 9] Für Vermögensverwaltungsaufträge fasst der Beitrag die damals geforderten Informationsbestandteile für einen gültigen Verzicht wie folgt zusammen:

  • Offenlegung der Grössenordnung der erwarteten Retrozessionen als Prozentbandbreite der verwalteten Vermögenswerte; [Abegglen p. 9]

  • Information über die «Eckwerte» der Retrozessionsvereinbarungen (Vertriebs-/Platzierungsverträge) mit Dritten; bei unerfahrenen Anlegern zusätzlich ein Hinweis auf die damit verbundenen potenziellen Interessenkonflikte. [Abegglen p. 9]

Rechtsfolge: Der «Verzicht» wird zur strukturierten Zustimmungslösung. Er ist nur wirksam, wenn er im Sinne der Rechtsprechung informiert ist; das Offenlegungspaket ist funktional mit der Interessenkonfliktprävention verknüpft. [Abegglen pp. 2, 9]

2024 (Februar): «Eckwerte» konkretisiert und industrieübliche Offenlegung akzeptiert#

Abegglen schildert Februar 2024 als einen wesentlichen Klärungsschritt: Das Bundesgericht habe überzogene Anforderungen (insbesondere die Forderung, Retrozessionsinformationen fondsgenau bzw. bezogen auf jede einzelne Retrozessionsvereinbarung offenlegen zu müssen) verworfen. [Abegglen p. 10] Begründung: Die Information muss vor Vertragsabschluss vorliegen; fondsgenaue Angaben ex ante wären praktisch nicht möglich (weil nicht bekannt ist, welche Fonds im Mandat eingesetzt werden) und würden eine enorme Informationsflut auslösen. [Abegglen p. 10] Im gleichen Entscheid habe das Bundesgericht das Verständnis der «Eckwerte» konkretisiert und die «industrieübliche Offenlegung» als ausreichend erachtet. [Abegglen p. 10] Abegglen beschreibt das Offenlegungspaket wie folgt:

  • Prozentbandbreiten der Retrozessionen nach Fonds-/Produktkategorien; [Abegglen p. 10]

  • Erläuterung der Berechnungsbasis (Anlagevolumen) und der Periodizität; [Abegglen p. 9]

  • bei Vermögensverwaltung zusätzlich Bezug zur verwalteten Vermögensbasis; für Beratung/Execution Only fehlt eine solche Basis. [Abegglen p. 10]

Rechtsfolge: Der Standard wird operativ umsetzbar — ein kategorisiertes Bandbreitenmodell wird akzeptiert, statt einer praktisch unerreichbaren Detailoffenlegung. [Abegglen p. 10]

2024 (Mai): Geschäftsmodell-spezifische Differenzierung und rückwirkende AGB-Verzichte#

Abegglen berichtet, dass das Bundesgericht im Mai 2024 Execution Only und Anlageberatung für Zwecke der Retrozessionsinformation weiter von der Vermögensverwaltung abgegrenzt habe; Vermögensverwaltungsgrundsätze seien nicht «ohne Weiteres» auf Beratung/Execution Only zu übertragen. [Abegglen p. 10] In diesem Zusammenhang weist Abegglen darauf hin, dass das Bundesgericht offenlasse, welcher «Basiswert» für Beratung/Execution Only zu verwenden sei (weil kein verwalteter Vermögensbestand besteht); als mögliche Basiswerte werden (nach Darstellung des Handelsgerichts Zürich) etwa der Wert der Anlagen oder Ausgabepreise/Rücknahmepreise genannt. [Abegglen p. 10] Zugleich hebt Abegglen als weitere Neuheit hervor, dass das Bundesgericht erstmals einen ausdrücklich rückwirkenden AGB-Verzicht («future and past Trailer Fees») als zulässig bestätigt habe. [Abegglen p. 11] Rechtsfolge: Die Verzichtsdogmatik ist nicht auf zukünftige Zahlungen beschränkt; bei expliziter Vereinbarung kann ein rückwirkender Verzicht Bestand haben. [Abegglen p. 11]

2024: Annäherung an eine Frageobliegenheit des Kunden#

Nach Abegglen deutet die jüngere Rechtsprechung auch auf eine (gewisse) Frageobliegenheit hin: Im Entscheid vom Februar 2024 erkannte das Bundesgericht an, dass die genaue Höhe der Retrozessionen durch Nachfrage seitens des Kunden in Erfahrung gebracht werden könne und dem Kunden «jederzeit» zustehe, genauere Informationen zu verlangen. [Abegglen p. 11] Abegglen verknüpft dies mit Treu und Glauben in Konstellationen, in denen geschäftsgewandte Kunden bewusst verzichten, obwohl sie das Quantum nicht (genau) kennen, und später die Ungültigkeit des damaligen Verzichts geltend machen. [Abegglen p. 11]

Weiterhin offen: Herausgabepflicht bei Execution Only («Gretchenfrage»)#

Trotz der Klärungen betont Abegglen, dass die Frage einer Herausgabepflicht bei Execution Only letztinstanzlich weiterhin unbeantwortet bleibt, weil in den bundesgerichtlichen Fällen jeweils ausreichende Verzichte vorlagen. [Abegglen pp. 2, 11–12] Rechtsfolge: Fortbestehende Unsicherheit und erhöhter Dokumentations- und Strukturierungsbedarf bis zu einer direkten bundesgerichtlichen Entscheidung. [Abegglen pp. 2–4, 11–12]

Praktische Einordnung#

Die von Abegglen gezeichnete Entwicklung führt von der Begründung der Herausgabepflicht (2006) über die Schärfung des informierten Verzichts (2011) hin zur operativen Konkretisierung und Differenzierung nach Geschäftsmodell (2024), bei weiterhin offener Execution-Only-Frage. [Abegglen pp. 1, 9–12]

2024 als Zäsur (Abegglens Einordnung)#

Abegglen bezeichnet 2024 als besonders wichtiges Jahr der bundesgerichtlichen Judikatur zu Retrozessionen. Er hebt namentlich die Klärung der Verzichtsanforderungen (inkl. Präzisierung des Verständnisses der «Eckwerte»), die Feststellung der Nicht-Ungewöhnlichkeit von Verzichtsklauseln sowie die Bejahung einer (gewissen) Frageobliegenheit hervor; zugleich bleibt die Herausgabepflicht bei Execution Only nach wie vor offen. [Abegglen p. 11]

References#

  • Abegglen pp. 1–2

  • Abegglen p. 9

  • Abegglen p. 10

  • Abegglen p. 11

  • Abegglen pp. 11–12

Regulatory notice#

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In dieser Serie

Retrozessionen

Teil 2 von 6
  1. 1
    Retrozessionen im Schweizer Recht: rechtliche Grundlagen
  2. 2
    Retrozessionen: Timeline der Bundesgerichtspraxis und Rechtsfolgen
  3. 3
    Wann ist ein Retrozessionsverzicht gültig? Anforderungen an die informierte Zustimmung
  4. 4
    Verjährung von Retrozessionsansprüchen: quellenbeschränkte Notiz
  5. 5
    Retrozessionen in der Praxis: Implikationen für Privatbanken und Kunden
  6. 6
    Retrozessionen: offene Fragen und aktuelle dogmatische Debatten

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