Verjährung von Retrozessionsansprüchen: quellenbeschränkte Notiz

Die Quelle enthält keine eigenständige Analyse materieller Verjährungsfristen. Diese quellenbeschränkte Notiz zeigt, welche zeitlichen Aspekte Abegglen tatsächlich behandelt: rückwirkende Verzichte, gestaffelte Offenlegung und periodisierte Bandbreiten.

21. Januar 20262 Min. Lesezeit
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Fokus und Abgrenzung#

Diese Notiz ist bewusst quellenbeschränkt: Abegglen behandelt in seinem Beitrag keine eigenständige, systematische Darstellung der zivilrechtlichen Verjährung von Retrozessionsansprüchen. Der Fokus liegt daher darauf, welche zeitlichen Dimensionen der Retrozessionsproblematik im Beitrag tatsächlich angesprochen werden und wie sie dogmatisch einzuordnen sind. [Abegglen pp. 9–11]

Keine explizite Verjährungsdogmatik#

Abegglen thematisiert weder die ordentlichen Verjährungsfristen des Auftragsrechts noch die Frage des Fristbeginns oder der Unterbrechung im Kontext von Retrozessionsansprüchen. Entsprechende Aussagen lassen sich dem Beitrag nicht entnehmen. [Abegglen pp. 9–11] Diese Abwesenheit ist insofern bedeutsam, als sie verdeutlicht, dass die jüngere bundesgerichtliche Diskussion primär auf Offenlegung, Verzicht und Interessenkonfliktprävention fokussiert ist – nicht auf zeitliche Schranken der Durchsetzbarkeit. [Abegglen p. 11]

Zeitliche Aspekte, die Abegglen tatsächlich behandelt#

Rückwirkende Verzichtserklärungen#

Abegglen weist darauf hin, dass das Bundesgericht im Jahr 2024 erstmals einen ausdrücklich rückwirkenden Retrozessionsverzicht («future and past Trailer Fees») als zulässig erachtet hat. [Abegglen p. 11] Dogmatisch bedeutet dies, dass zeitlich bereits angefallene Retrozessionen nicht zwingend der Herausgabepflicht unterliegen, sofern ein wirksamer rückwirkender Verzicht besteht. [Abegglen p. 11]

Gestaffelte Offenlegung vor Vertragsschluss#

Abegglen betont, dass die für einen informierten Verzicht erforderlichen Informationen vor Abschluss des Mandats vorliegen müssen. [Abegglen p. 10] Die Offenlegung erfolgt dabei nicht transaktions- oder fondsgenau, sondern gestaffelt über Kategorien und Bandbreiten, bezogen auf zukünftige Zeiträume der Mandatsdurchführung. [Abegglen p. 10]

Periodisierung der Angaben#

Die akzeptierte industrieübliche Offenlegung arbeitet nach Darstellung Abegglens mit periodisierten (typischerweise jährlichen) Prozentbandbreiten, die auf eine geeignete Berechnungsbasis (z.B. Anlagevolumen) bezogen sind. [Abegglen pp. 9–10] Diese Periodisierung strukturiert die zeitliche Wahrnehmung der Retrozessionen, ohne jedoch eine Aussage zur zivilrechtlichen Verjährung zu treffen. [Abegglen p. 10]

Frageobliegenheit und Zeitmoment#

Abegglen hebt hervor, dass das Bundesgericht anerkannt habe, der Kunde könne jederzeit genauere Informationen verlangen. [Abegglen p. 11] Dies verleiht dem Zeitmoment eine indirekte Bedeutung: Wer trotz entsprechender Möglichkeit über längere Zeit keine Nachfrage stellt, könnte sich später Treu-und-Glauben-Einwänden ausgesetzt sehen, wenn er die Wirksamkeit eines Verzichts bestreitet. [Abegglen p. 11]

Einordnung#

Die zeitlichen Elemente in Abegglens Beitrag betreffen nicht die klassische Verjährung, sondern die Strukturierung von Information, Zustimmung und Konfliktprävention über die Zeit. Fragen der Verjährung bleiben ausdrücklich offen und müssen – soweit relevant – aus anderen Quellen abgeleitet werden. [Abegglen pp. 9–11]

References#

  • Abegglen pp. 9–10

  • Abegglen p. 11

Regulatory notice#

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